SCU Waldhausen
Marienhöhe 12/5
4391 Waldhausen
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INFORMATIONSPFLICHTEN NACH DEM E-COMMERCE-GESETZ (ECG) - ÜBERBLICK
Alle Anbieter von Diensten im WWW (dazu gehören insbesondere der Online-Vertrieb von Waren, der Online-Vertrieb von Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten, SMS-Dienste, WAP-Dienste sowie UMTS-Dienste, die über Mobiltelefon bereitgestellt und abgerufen werden können etc), müssen die Informationspflichten nach dem ECG beachten.
1. Allgemeine Informationspflichten
Der Anbieter von Diensten im WWW (Diensteanbieter) hat folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich (zB auf der Startseite oder mittels klar erkennbarem Link zB „Wir über uns") zur Verfügung zu stellen:
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seinen Namen bzw seine Firma;
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die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
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Angaben, auf Grund derer ein Nutzer (Kunde) rasch und unmittelbar mit ihm in Verbindung treten kann, einschließlich seiner E-Mail Adresse;
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Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern vorhanden;
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die zuständige Aufsichtsbehörde;
soweit die Tätigkeit einer besonderen behördlichen Aufsicht unterliegt, (damit sind Aufsichtsbehörden wie Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Telekom-Control-Kommission oder Wertpapieraufsicht gemeint) ist diese anzuführen;
die Kammer (zB Wirtschaftskammer), der Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der der Dienstanbieter angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie ein Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen.
Berufsverband umfasst Einrichtungen mit gesetzlicher Mitgliedschaft wie auch freiwillige Vereinigungen. Hinsichtlich der Mitgliedschaft bei den jeweiligen Fachgruppen, Fachverbänden, Wirtschaftskammern in den Bundesländern und der Wirtschaftskammer Österreich sollte zumindest die entsprechende Landeskammer genannt werden. Unter den „anwendbaren gewerbe- und berufsrechtlichen Vorschriften" sind spezifische gesetzliche Vorschriften, wie zB Maklergesetz oder Ausübungsregeln gemeint. Dabei müssen nicht die gesamten Rechtsvorschriften auf der Website wiedergegeben werden, sondern es genügt, wenn die Bezeichnung der Rechtsvorschriften angegeben wird, ergänzt zB um den Hinweis auf die kostenlos zugängliche Website des Rechtsinformationsservices des Bundeskanzleramtes, wo die jeweils aktuelle Version der Rechtsvorschriften abrufbar ist: www.ris.bka.gv.at;
die Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern vorhanden;
Tipp: All diese Informationen kann man entweder selbst in seinen Web-Auftritt einbauen; Wirtschaftskammermitglieder können dazu auch auf ihren persönlichen Eintrag im Firmen A-Z von wko.at verlinken (Infos unter callcenter@wko.at).
sofern Preise angeführt werden - das E-Commerce-Gesetz selbst zwingt noch nicht dazu, es kann dies aber auf Grund anderer Vorschriften erforderlich sein (zB Preisauszeichnungsgesetz) - sind auch diese leicht les- und zuordenbar anzugeben. Es muss auch klar erkennbar sein, ob die Preise einschließlich Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind und ob darin Versandkosten enthalten sind;

































